Kostenerstattung / Heil- und Kostenplan / Festzuschüsse / Praxisgebühr
Praxisgebühr
für gesetzlich Krankenversicherte
Für gesetzlich Krankenversicherte ist eine Praxisgebühr von 10 Euro gesetzlich vorgeschrieben und muss von uns erhoben werden. Sie soll eine gewisse Regulierungsfunktion erfüllen und zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beitragen. Die Praxisgebühr ist kein Teil unseren Honorars, denn wir müssen diese Gebühr wieder voll an die Krankenkassen abführen.
Keine Praxisgebühr fällt an, wenn Sie
- jünger als achtzehn Jahre sind,
- eine Überweisung eines anderen Zahnarztes oder Kieferorthopäden mit Angabe des Überweisungsgrundes aus dem selben Quartal vorlegen können,
- im selben Quartal schon beim zahnärztlichen Notdienst oder unserer angegebenen Urlaubsvertretung die Gebühr bezahlt haben und die Quittung vorlegen können,
- die Gebühr im selben Quartal bereits entrichtet haben und unter Vorlage der Quittung den angegebenen Vertretungszahnarzt oder den zahnärztlichen Notdienst aufsuchen,
- eine gültige, aktuelle Zuzahlungsbefreiung Ihrer Krankenkasse vorlegen können,
- z.B. als Soldat, Zivildienstleistender oder Polizist Empfänger von Heilfürsorge sind,
- mit Ihrer Krankenkasse Kostenerstattung vereinbart haben, da die Gebühr von Ihrer Kasse bei der Erstattung abgezogen wird.
Bitte beachten Sie:
Die Praxisgebühr muss vor der Behandlung bezahlt werden, außer bei akuter Behandlungsbedürftigkeit (z.B. starke Schmerzen, Unfall). Dann kann die Gebühr auch nachträglich entrichtet werden. In allen anderen Fällen ist ein Arzt oder Zahnarzt nicht zur Behandlung verpflichtet. Auch wenn Sie nachträglich eine Überweisung, Quittung oder Zuzahlungsbefreiung vorlegen, haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Es ist also wichtig, dass Sie vor der Behandlung die Praxisgebühr bezahlen oder entsprechende Belege vorlegen.
Zwei Vorsorgeuntersuchungen ohne Zusatzleistungen sind jährlich ohne Praxisgebühr möglich. Sobald aber außer diagnostischer und präventiver Maßnahmen andere Leistungen (z.B. Füllung) in der selben oder einer weiteren Sitzung hinzukommen, muss die Gebühr erhoben werden.
Wenn Sie im selben Quartal sowohl zum Arzt als auch zum Zahnarzt gehen, müssen Sie die Praxisgebühr an beide Ärzte, also insgesamt 20 Euro zahlen.
